MarkSchG: § 33a
Nach § 33a Abs 1 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, die innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion als Ursprungsgarantie eingesetzt wird.