AußStrG: §§ 25, 44
PSG: § 27
Ist eine Vorfrage des anhängigen Außerstreitverfahrens Gegenstand eines anderen Verfahrens, müssen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG kumulativ vorliegen ("erheblicher" Verfahrensaufwand zur Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren; keine "unzumutbare Verzögerung" durch die Unterbrechung). Das Gesetz bevorzugt die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren; kann die Vorfrage im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand gelöst werden, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden. Das Kriterium der unzumutbaren Verfahrensverzögerung wird weiters regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorgeverfahren sprechen.