VO (EG) 44/2001 : Art 5
Die Regel des Art 5 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich VO (EG) 44/2001 über die besondere Zuständigkeit im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt als zuständiges Gericht das Gericht an dem "Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen".