HVertrG 1993: § 12
ZPO: § 272
Die Höhe von Ansprüchen nach § 12 HVertrG 1993 bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen gehindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen. Die Beweislast trifft den Handelsvertreter.