ABGB: § 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Die Bekl vertreibt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko im Internet auf ihrer Website über eine mit dieser verlinkten Online-Plattform Gutscheine für Leistungen (Übernachtungen) anderer Unternehmen (Partner) über Auktionen oder zu Fixpreisen an Verbraucher. Zwischen der Bekl und dem Verbraucher kommt ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheins zustande, wobei die Bekl dafür einsteht, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt; die Leistungen selbst werden jedoch (nur) vom Partnerunternehmen geschuldet und sind von diesem zu den von diesem festgelegten Bedingungen zu erbringen. Damit ist davon auszugehen, dass Leistungsstörungen sowohl im Verhältnis des Verbrauchers zum Partnerunternehmen als auch zur Bekl auftreten können: Wird etwa der Gutschein nicht akzeptiert, muss dafür die Bekl einstehen; wird hingegen vom Partnerunternehmen mangelhaft geleistet, muss sich der Verbraucher mit diesem auseinandersetzen.