EuGVVO 2012: Art 17
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO 2012 für Verbraucherverträge sind gem Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (hier: Deutschland) ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.