Während § 20b Abs 2 AZG für "passive" Dienstreisebewegungszeiten1 die Zeitgrenzen offenlässt,2 ermöglicht der neue 3 § 20b Abs 6 bei Dienstreisen mit angeordnetem Lenken eines Fahrzeugs die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit durch solche Zeiten auf (nur) bis zu zwölf Stunden Gesamtarbeitszeit, unabhängig davon, ob sie vor, zwischen oder nach den üblichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers liegen oder auch nur alleinige Lenkzeiten sind. Angeordnetes Lenken wird in Abs 6, anders als die bloße Reisebewegung, ausdrücklich als Erbringung einer Arbeitsleistung bezeichnet.