Auch wenn ein DN nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des DG angestellt und mit dieser Tätigkeit vorwiegend beschäftigt ist, sind Diensterfindungsvergütungen nach dem Patentgesetz, die vom DN für von ihm gemachte Erfindungen regelmäßig bezogen werden, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt einzubeziehen. OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 44/17m.