BMSVG: § 17
ABGB: §§ 1431, 1486 Z 5
Im vorliegenden Fall enthielt das Formular des Antrags auf Auszahlung des Abfertigungsguthabens eine Vorbehaltsklausel, wonach es (ua) aufgrund nachträglicher Meldungen durch den HVSVT auch nach Auszahlung des Guthabens rückwirkend zu einer Erhöhung oder Verminderung der Abfertigung kommen könne und allenfalls eine Verpflichtung zur Rückerstattung bestehe. Trotz dieser Vorbehaltsklausel kann die Betriebliche Vorsorgekasse einen zu viel ausbezahlten Abfertigungsbetrag jedoch nicht zurückfordern, wenn die AN den Betrag bereits zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet hat und davon ausgehen konnte, dass der überwiesene Betrag richtig berechnet worden war.