ABGB: §§ 328, 1431
Wurden einem DN vom DG im Anschluss an das Ende des Dienstverhältnisses irrtümlich rund 6.800 € netto überwiesen, muss er den Betrag nicht zurückzahlen, wenn er redlicherweise davon ausgehen konnte, dass ihm das Geld zusteht und er es gutgläubig verbraucht hat.