AVRAG: § 7m idF vor BGBl I 2016/44
LSD-BG: § 34
Bestehen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch den ausländischen Auftragnehmer und Gründe für die Annahme einer erschwerten Strafverfolgung, kann die Behörde gegenüber dem inländischen Auftraggeber betr "den noch zu leistenden Werklohn" einen "Zahlungsstopp" verhängen und dessen Erlag als Sicherheit auftragen; diese Sicherheitsleistung wirkt für den inländischen Auftraggeber dem ausländischen Werkunternehmer gegenüber "schuldbefreiend" (§ 7m Abs 5 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 bzw nunmehr § 34 Abs 6 LSD-BG). Weitergehende Einschränkungen der Privatautonomie sieht das Gesetz jedoch nicht vor: Insbesondere verhindert es nicht, dass der Auftraggeber etwa wegen bestehender Mängel oder wegen Verzugs Wandlung bzw Rücktritt erklärt, Preisminderungsansprüche geltend macht oder den Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung anficht. Reduziert eine derartige einseitige Erklärung des Auftraggebers bzw eine Vertragsänderung oder -auflösung den Anspruch auf (restlichen) Werklohn, ist dies im Verfahren auf Erlag einer Sicherheitsleistung (uU auch erst im Beschwerdeverfahren) von der Behörde zu beachten, auch wenn die Reduktion des Werklohns erst nach Verhängung des Zahlungsstopps erfolgt ist.