ZPO: § 226
ABGB: § 1400
Klagt ein Bankkunde die Bank auf Auszahlung des Guthabens seines Girokontos, trifft ihn bei Fehlen eines anerkannten Kontosaldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte Saldo errechnet. Gegenfor-
ZPO: § 226
ABGB: § 1400
Klagt ein Bankkunde die Bank auf Auszahlung des Guthabens seines Girokontos, trifft ihn bei Fehlen eines anerkannten Kontosaldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte Saldo errechnet. Gegenfor-