ABGB: § 988
BWG: § 1
Auch wenn (hier: über ausdrücklichen Wunsch des Kunden) ein Teil des Kreditvolumens in Fremdwährung ausnützbar sein soll (um gegebenenfalls allfällige Finanzierungsvorteile durch eine Konvertierung nutzen zu können) und der Kunde die konkreten Aufträge zur Konvertierung erst nach Abschluss des Kreditvertrags erteilt, ändert dies nichts am Charakter als Kreditgeschäft nach § 1 Abs 1 Z 3 BWG, und zwar auch dann nicht, wenn man bei der Konvertierung vom Erwerb der fremden Währung ausginge (bzw bei der Rückkonvertierung von deren Veräußerung). Der Kreditvertrag ist nämlich schon nach der Definition des § 988 ABGB nicht Kauf, sondern entgeltlicher Darlehensvertrag - und zwar selbst dann, wenn man den Charakter des Gesamtgeschäfts vernachlässigt und primär auf den Ankauf notwendiger Devisen abstellt.