vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausländische GmbH: Verwaltungsstrafe über ständigen Vertreter?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Barbara TumaRdW 2017/402RdW 2017, 557 Heft 8 v. 23.8.2017

GmbHG: § 107

VStG: § 9

Eine GmbH mit Sitz im Ausland und inländischer Zweigniederlassung kann bzw muss (abhängig von ihrem Personalstatut in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw außerhalb) gem § 107 Abs 2 GmbHG für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Durch den Bestellungsakt zu einem solchen ständigen Vertreter wird dieser aber nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern nur zu deren rechtsgeschäftlichem Vertreter. Wurde der ständige Vertreter daher nicht auch explizit zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt, ist er nach § 9 Abs 1 VStG nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich: Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen nämlich strafrechtlich verantwortlich, "wer zur Vertretung nach außen berufen ist", womit jedoch nur die Organe gemeint sind, die durch die Verfassung der juristischen Person zur Vertretung berufen sind (also durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag), nicht aber der ständige Vertreter iSd § 107 Abs 2 GmbHG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte