AußStrG: § 154
UGB: §§ 184, 185
Die stille Gesellschaft wird durch den Tod des stillen Gesellschafters nicht aufgelöst (§ 184 Abs 2 UGB). Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über; mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften wie Erben vorhanden sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der stille Gesellschafter typischerweise nur kapitalmäßig beteiligt ist und der Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses mit seinen Erben regelmäßig keine in deren Person liegende Gründe entgegenstehen.