Der Prüfungsantrag des VwGH zu § 39 Abs 2 GewO 1994 (betr die Anforderungen an die gewerberechtliche Geschäftsführung einer juristischen Person; siehe RdW 2016/550) wurde vom VfGH zurückgewiesen: Mit der Aufhebung im beantragten Umfang könnte die behauptete Verfassungswidrigkeit nämlich nicht beseitigt werden. VfGH 21. 6. 2017 G 266/2016.