Das BVerfG hat im Beschluss vom 29. 3. 2017 - 2 BvL 6/11 - entschieden, dass die Regelung in § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs 1 S 1 KStG) in der Fassung des UntStRefG 2008 v 14. 8. 20071 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt. Die Regelung sieht vor, dass der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb). Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v 22. 12. 20092 bis zum 31. 12. 2015 vor Einführung des § 8d KStG. Damit hat das BVerfG eine seit zehn Jahren geltende Regelung zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge - eine Kernregelung im Rahmen der Besteuerung von Unternehmen - als zum Teil willkürlich "gekippt". Der Beitrag zeigt die Kernaussagen des BVerfG und die praktischen Folgen der Entscheidung auf.