AktG: §§ 220, 232
GmbHG: §§ 96, 98
Bei Übertragung des Vermögens einer GmbH (übertragende GmbH) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende GmbH (übernehmende GmbH) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) sind gem § 96 Abs 2 GmbHG grds die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden. Gem § 220 Abs 3 AktG hat jede übertragende Gesellschaft auf den Verschmelzungsstichtag (hier: 31. 12. 2015) eine Schlussbilanz aufzustellen, wobei die Schlussbilanzen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden müssen. Nach § 98 GmbHG ist ein Beschluss der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften über die Verschmelzung erforderlich, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie der notariellen Beurkundung bedarf.