ABGB: §§ 896, 1302
GmbHG: § 25
Die Geschäftsführer sind der GmbH gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG). Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer nach dieser Gesetzesstelle nicht, weil das Unternehmensrisiko die Gesellschaft trägt.