GmbHG: §§ 82 f
Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch Dritte. § 83 Abs 1 GmbHG räumt der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter ein. Dritte sind jedoch nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.