KSchG: §§ 6, 28, 28a, 29
§ 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gem § 28a KSchG.