ABGB: § 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Es ist keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn ein Mobilfunkdienstleister dem Kunden das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs einer verlorenen oder gestohlenen SIM-Karte und sonstigen Missbrauchs einer SIM-Karte durch Dritte überträgt und für Verlust und