KSchG: § 25c
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant" bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gem § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.