ArbIG: § 23
B-VG: Art 7
Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht die entsprechende Meldung an das "zuständige" Arbeitsinspektorat aus, dh an das Arbeitsinspektorat, das gem § 15 ArbIG für die Betriebsstätte oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist. Die Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG soll nämlich bloß für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher erfolgen, was durch die (eine) Verständigung gewährleistet ist. Die Bestellung ist damit für jedes andere Arbeitsinspektorat und für jede Strafbehörde im Nachhinein jederzeit leicht feststellbar und nachvollziehbar.