PKG: § 48
ABGB: § 1295
Hat ein AG beim Übertritt des AN von einem leistungsorientierten Betriebspensionsmodell in ein Pensionskassenmodell seine Aufklärungspflichten verletzt, haftet er dem AN zwar für jenen Schaden, der darin besteht, dass die von der Pensionskasse gewährte Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension absinkt. Er haftet aber nicht für eine Differenz in der monatlichen Pensionshöhe, die allein aus einem früheren Pensionsantritt resultiert (hier: Pensionsantritt mit 55 Jahren, während nach dem alten Pensionssystem ein Pensionsantritt frühestens mit 60 Jahren möglich gewesen wäre).