PSG: §§ 5, 15, 17
Dem Vorstand ist bei der Beachtung des Stiftungszwecks ein äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzt ist.Enthält die Stiftungsurkunde ua eine kassatorische Klausel (Punkt 11.1. - Verlust der Begünstigtenstellung bei bestimmten Anfechtungshandlungen durch den Begünstigten), ist es nicht unsachlich oder willkürlich, wenn der Stiftungsvorstand den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abwartet, das auf einer Klage eines Mitbegünstigten (und Mitstifters) beruht und das auch als Verletzung der kassatorischen Klausel durch den Mitbegünstigten beurteilt werden kann, bevor er den Mitbegünstigten dann einige Monate später aus dem Begünstigtenkreis ausschließt.