ABGB: §§ 1009, 1478 f, § 1486 Z 6
RAO: § 19
Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Ausfolgung eingelangter Geldbeträge (hier: einer Versicherungsleistung) verjährt nicht iSd § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren.