ABGB: § 1295
Nach stRsp hat der Anleger grds den Eintritt eines Schadens nur "plausibel" zu machen, weil konkrete Angaben und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung
Seite 425
ABGB: § 1295
Nach stRsp hat der Anleger grds den Eintritt eines Schadens nur "plausibel" zu machen, weil konkrete Angaben und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung
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