In einem aktuellen Beschluss hat der OGH einmal mehr klargestellt, dass der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG voraussetzt, dass durch das der sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person geschaffen oder dies bezweckt wird. Im Anlassfall ist die AN auf den lockeren, teils freizügig-scherzhaften Umgangston ihres Vorgesetzten, der auch immer wieder mit sexuell anzüglichen Bemerkungen gespickt war, eingestiegen und hat ihn auch teilweise erwidert. In diesem Fall sei aber laut OGH davon auszugehen, dass durch die sexuell gefärbten Äußerungen keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die AN geschaffen wurde, weshalb der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt ist. OGH 20. 4. 2017, 9 ObA 38/17d.