Seilbahntickets in Form von Chipkarten gehören nicht zum Anlagevermögen der Skiliftgesellschaft. Sie darf für die (dem quantitativen Ausmaß nach ungewisse) Verpflichtung, die Chipkarte gegen Rückzahlung des "Einsatzes" zurückzunehmen, keine Verbindlichkeit bilden, sondern bloß eine Rückstellung. - VwGH 29. 3. 2017, Ra 2016/15/0007.