AngG: § 8 Abs 3
ABGB: § 1154b Abs 5
Die Tätigkeit eines AN als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl stellt einen wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrund iSd § 1154b Abs 5 ABGB bzw § 8 Abs 3 AngG dar. Der AN behält daher für die notwendige Zeit seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.