AngG: § 27 Z 1
Hat ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherung, der sein Dienstverhältnis bereits aufgekündigt hatte, um künftig bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, entgegen des vom AG ausgesprochenen Verbots über 200 seiner Kunden kontaktiert und diese auf seinen Wechsel zu dem Konkurrenzunternehmen hingewiesen und damit indirekt abzuwerben versucht, rechtfertigt dies seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.