BVergG 2006: § 19
B-VG: Art 133
§ 19 Abs 6 BVergG 2006 spricht lediglich davon, dass im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden kann. Diese Bestimmung hebt lediglich die Möglichkeit der Berücksichtigung derartiger Aspekte hervor (Ermächtigung). Ob der Auftraggeber diese Aspekte letztlich berücksichtigt oder nicht, liegt in seinem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung festzulegen, die er beschaffen will.