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GesbR: Forderungen bei Insolvenz eines Gesellschafters

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Barbara TumaRdW 2017/246RdW 2017, 311 Heft 5a v. 26.5.2017

UGB idF BGBl 2005/120: § 178

ZPO: § 235

Der Erst- und der Zweitbekl gründeten im Jänner 2011 zur Führung einer Fahrschule eine GesBR, die im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftrat; der Erstbekl brachte als Inhaber Vermögenswerte ein und der Zweitbekl war Leiter der Fahrschule. Gerade im Hinblick auf § 178 UGB in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 2005/120 hält der OGH die Ansicht für jedenfalls vertretbar, dass der Zweitbekl bei Abschluss des gegenständlichen Vertrags mit einem Konsumenten auch den Erstbekl unmittelbar berechtigte bzw verpflichtete.

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