UGB idF BGBl 2005/120: § 178
ZPO: § 235
Der Erst- und der Zweitbekl gründeten im Jänner 2011 zur Führung einer Fahrschule eine GesBR, die im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftrat; der Erstbekl brachte als Inhaber Vermögenswerte ein und der Zweitbekl war Leiter der Fahrschule. Gerade im Hinblick auf § 178 UGB in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 2005/120 hält der OGH die Ansicht für jedenfalls vertretbar, dass der Zweitbekl bei Abschluss des gegenständlichen Vertrags mit einem Konsumenten auch den Erstbekl unmittelbar berechtigte bzw verpflichtete.