MaklerG: § 6
Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners zumindest einwirkt, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet.