KSchG: § 30b
MaklerG: § 8
Eine "für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision" gebührt dem Makler gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG nur, wenn "über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart" ist. Wurde im vorliegenden Fall die Provisionshöhe (wenn auch nur schlüssig) vereinbart, hängt die Entscheidung zur Höhe der Provision demnach nicht davon ab, ob der eingeklagte Betrag als ortsüblich zu qualifizieren ist. Selbst wenn man nämlich hier die Ortsüblichkeit der Provisionshöhe verneint, ist gem § 8 Abs 1 erster Satz MaklerG wegen der schlüssigen Vereinbarung nicht darauf abzustellen.