In seinen Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH äußert der Generalanwalt seine Ansicht, dass Regressforderungen eines Mitkreditnehmers, der die gesamten Kreditraten trägt, gegen den anderen Kreditnehmer am internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden können (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 = Art 5 Nr 1 EuGVVO 2001). Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Kreditgebers (Art 7 Nr 1 Buchst b EuGVVO 2012). Schlussanträge des Generalanwalts 26. 4. 2017, C-249/16 , Kareda. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 31. 3. 2016, 1 Ob 31/16i, RdW 2016/287.)