Wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen, so lässt der VwGH eine außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung zu.
Wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen, so lässt der VwGH eine außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung zu.