KSchG: §§ 28, 29
TKG 2003: § 25
Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagt, ist nicht nur für die Neufassung der AGB eine angemessene Leistungsfrist zu setzen, sondern auch für das Unterlassen einer weiteren Berufung auf die unzulässigen Klauseln. Zur vollständigen Erfüllung des Unterlassungsgebots des "Sich-Berufens" gegenüber seinen Bestandskunden muss der Unternehmer nämlich alle standardisierten Informations- und Korrespondenzwege (insb Drucksorten und Internetseiten) und seine Vertragsverwaltungsprogramme darauf überprüfen, ob sich ihr Inhalt auf eine der unzulässigen Klauseln bezieht oder darauf aufbaut, und muss erforderlichenfalls Anpassungen vornehmen. Der Unternehmer ist daher auch hinsichtlich des Verbots der weiteren Berufung auf die unzulässigen Klauseln zu aktivem Handeln verpflichtet und eine Leistungsfrist auch dafür ist daher gerechtfertigt.