KSchG: §§ 28, 29
ZPO: § 409
Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als "reine Unterlassung" auch keiner Vorbereitungsfrist, wie dies auf die Neufassung von Vertragsformblättern und Geschäftsbedingungen zutreffen mag. Während für die Verpflichtung, AGB zu ändern, das Gericht also gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat, ist für die Unterlassung der Berufung auf diese Klauseln keine Leistungsfrist einzuräumen.