Die Bestimmungen über den (nur begrenzten) Ersatz von Verteidigerkosten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens sind nicht gleichheitswidrig und verstoßen auch nicht gegen Art 6 EMRK. VfGH 14. 3. 2017, G 405/2016, G 431/2016, G 452/2016, G 453/2016. (Hinweis: Die Parteianträge bekämpften die Obergrenzen für den "Pauschalbetrag" va für komplexe Wirtschaftsstrafverfahren als zu niedrig.)