Der 4. Senat hält nicht an der in 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m ausgedrückten Rechtsansicht fest, dass allein der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens begründet. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht. Die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. OGH 24. 1. 2017, 4 Ob 252/16m.