KBGG: §§ 26a, 27 Abs 1
Beim Kinderbetreuungsgeld ist die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Die 14-tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung zu laufen und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs.