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VfGH: Kein Parteiantrag auf Normenkontrolle "im Insolvenzverfahren"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/137RdW 2017, 156 Heft 3 v. 20.3.2017

B-VG: Art 140

VfGG: § 62a

Gem § 62a Abs 1 Z 8 VfGG ist "im Insolvenzverfahren" ein Parteiantrag auf Normenkontrolle nicht zulässig. Der Ausnahmetatbestand "Insolvenzverfahren" in § 62a Abs 1 Z 8 VfGG ist eng auszulegen: Er erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche Insolvenzverfahren regeln. Sonstige Verfahren, die iZm dem Insolvenzverfahren stehen, wie zB Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren), gehören hingegen nicht zum Insolvenzverfahren iSd § 62a Abs 1 Z 8 VfGG.

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