ZPO: § 530
Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gestützt werden; die neu aufgefundenen Tatsachen müssen schon vor Schluss der Verhandlung vorhanden gewesen sein.
Im Deckungsprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls das Vorbringen des Kl in dem zu deckenden Passivprozess heranzuziehen, weil die Klagsbehauptungen die Grundlage für den Rechtsstreit und für die Abgrenzung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl jüngst 7 Ob 127/16a).