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Privatstiftung: Tod des Begünstigten - Parteistellung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/131RdW 2017, 152 Heft 3 v. 20.3.2017

AußStrG: § 2

PSG: §§ 5, 27, 40

Antragslegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern kommt (ua) den aktuell Begünstigten zu. Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit Ableben des Begünstigten. Stirbt der Begünstigte während des Verfahrens, endet somit die Parteistellung und entfällt auch die Rekurslegitimation. Die Verlassenschaft nach dem Begünstigten ist nicht antrags- und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls nicht Rechtsmittellegitimation erlangen würde. Dass hier die Begünstigte während des Rekursverfahrens starb und Parteistellung und Rekurslegitimation erst während des Rekursverfahrens wegfielen, ändert daran nichts; die Rechtsmittellegitimation muss im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.

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