AktG: § 225f
UGB: §§ 271, 271a
Bei einer Verschmelzung ist zur Wahrung der Rechte der Aktionäre, die keinen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses bzw der Angemessenheit der Barabfindung gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, von Amts wegen pro beteiligter Gesellschaft ein Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer als "gemeinsamer Vertreter" zu bestellen (§ 225f AktG). Der gemeinsame Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er hat die Interessen der nichtantragstellenden Aktionäre zu wahren und entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Er handelt damit weisungsfrei und unabhängig.