GmbHG: § 76
Nach § 76 Abs 2 GmbHG ist nur die (künftige) Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils notariatsaktspflichtig. Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist.