Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gem § 18b ASVG setzt ua voraus, dass die betreffende Person den Angehörigen "unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft" pflegt. Erstmals hatte sich der VwGH mit der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs auseinanderzusetzen und kam dabei zum Ergebnis, dass von einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen ist. VwGH 19. 1. 2017, Ro 2014/08/0084.