Art 8 Abs 3 RL 2006/115/EG [zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums] gewährt den Sendeunternehmen ua das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten zu erlauben oder zu verbieten, "die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind".